Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Wachdienstzulage

Paragraph 74, (1) Dem Wachebeamten gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.

Sie beträgt:

--------------------------------+------------------------------------

in der Verwendungsgruppe        I        Schilling

--------------------------------+------------------------------------

          W 3                               642

          W 2                               752

          W 1                               861

  1. Absatz 2,Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 73 b, Absatz eins, genannten Betrages.
  2. Absatz 3,Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Schlagworte

Exekutivdienst

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12104446

Alte Dokumentnummer

N6199011032H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR12104446

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