Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 74, (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

---------------------------------------------------------------------

  in der                         in der Funktionsstufe

Verwen-    in der   ------------------------------------------------

  dungs-  Funktions-      1           2           3           4

  gruppe    gruppe   ------------------------------------------------

                                        Schilling

---------------------------------------------------------------------

   E 1         1          640         747         853         960

               2          747         960       1 172       1 599

               3        1 812       2 559       3 731       7 463

               4        2 345       3 199       5 117      10 127

               5        2 559       3 411       5 543      10 873

               6        3 199       4 264       7 463      12 579

               7        3 731       4 797       7 995      13 859

               8        7 995      10 660      15 991      22 387

               9        8 528      11 727      17 589      26 651

              10       10 127      12 792      19 188      33 047

              11       12 792      14 924      21 320      36 244

---------------------------------------------------------------------

   E 2a        1          640         747         853         960

               2          747         960       1 172       1 385

               3        1 067       1 599       2 132       2 665

               4        1 599       2 132       2 665       3 199

               5        2 132       2 665       4 264       6 503

               6        2 665       3 199       5 331       6 929

               7        3 199       4 264       6 396       8 528

  1. Absatz 2,Es sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe

E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. Ziffer eins
    einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
    Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  1. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 5,Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109222

Alte Dokumentnummer

N6199439617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR12109222

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