Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 74, (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

--------------------------------------------------------------------

                             in der Funktionsstufe

           ---------------------------------------------------------

in der        in der

Verwendungs-  Funktions-       1         2        3         4

gruppe        gruppe       -----------------------------------------

                                   Schilling

--------------------------------------------------------------------

  E 1            1           674       787       899       1 013

                 2           787     1 013     1 236       1 686

                 3         1 911     2 698     3 934       7 869

                 4         2 472     3 373     5 396      10 678

                 5         2 698     3 597     5 845      11 465

                 6         3 373     4 496     7 869      13 264

                 7         3 934     5 058     8 430      14 613

                 8         7 928    10 572    15 858      22 202

                 9         8 457    11 630    17 442      26 430

                10        10 043    12 685    19 029      32 771

                11        12 685    14 800    21 143      35 943

--------------------------------------------------------------------

  E 2a           1           674       787       899       1 013

                 2           787     1 013     1 236       1 461

                 3         1 125     1 686     2 248       2 810

                 4         1 686     2 248     2 810       3 373

                 5         2 248     2 810     4 496       6 857

                 6         2 810     3 373     5 621       7 306

                 7         3 373     4 496     6 745       8 992

  1. Absatz 2,Es sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe

E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. Ziffer eins
    einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
    Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

  1. Absatz 3 a,Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
  2. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5,Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116899

Alte Dokumentnummer

N6199956754L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR12116899

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