Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 112a
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
28.12.2011
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Haushaltszulage und Kinderzulage
§ 112a.Paragraph 112 a,
(1)Absatz einsAnsprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2)Absatz 2Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3)Absatz 3Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.Das Außerkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12117421
Alte Dokumentnummer
N6199960599L