ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage
§ 112a. (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.Paragraph 112 a, (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2)Absatz 2Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.