Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 112a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112a

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Haushaltszulage und Kinderzulage

Paragraph 112 a, (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

  1. Absatz 2Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
  2. Absatz 3Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom Paragraph 4, Absatz eins, für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5 098 S nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach Paragraph 4, Absatz 2, übersteigen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111223

Alte Dokumentnummer

N6199614142A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112a/NOR12111223

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