(3)Absatz 3Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 4 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5 098 S nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 übersteigen.Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom Paragraph 4, Absatz eins, für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5 098 S nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach Paragraph 4, Absatz 2, übersteigen.