Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Text

ABSCHNITT römisch elf

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Haushaltszulage und Kinderzulage

Paragraph 112 a,

  1. Absatz eins,Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
  2. Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
  3. Absatz 3,Das Außerkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.