Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2026/10/0025
Entscheidungsdatum
16.03.2026
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs1
ApG 1907 §10 Abs2
ApG 1907 §48 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/10/0026
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0017 E 21. Mai 2008 RS 1
Stammrechtssatz
Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind. Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu. (vgl. die hg. Erk. vom 28.01.2008, Zl. 2006/10/0160 und 28.02.2005, Zl. 2001/10/0161)Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind. Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu. vergleiche die hg. Erk. vom 28.01.2008, Zl. 2006/10/0160 und 28.02.2005, Zl. 2001/10/0161)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100025.L06
Im RIS seit
07.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2026100025_20260316L03