Bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, reicht zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO aus (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164).Bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, reicht zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO aus (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164).