Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

99/03/0252

Rechtssatz

Bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, reicht zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO aus (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164).