Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
99/03/0252
Bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, reicht zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO aus (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164).