Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten
Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von
Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine
Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990,
89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).