Verwaltungsgerichtshof
18.10.1999
96/17/0349
Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).