Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0349 E 18. Oktober 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten

Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von

Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine

Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990,

89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L04