Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2023/02/0039
GRS wie 96/17/0349 E 18. Oktober 1999 RS 3
Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten
Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von
Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine
Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990,
89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L04