Die Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 stellt, gleich wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dar. Welche der beiden Steuern zur Anwendung kommt, bestimmt sich dabei nach der Rechtsform des Primärschuldners (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 KStG 1988).Die Abzugsteuer nach Paragraph 99, EStG 1988 stellt, gleich wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dar. Welche der beiden Steuern zur Anwendung kommt, bestimmt sich dabei nach der Rechtsform des Primärschuldners vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 und 3 KStG 1988).