Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum Abs. 5 Z 3: vgl. § 26c Z 23 lit. g.

Text

5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER

Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung und Investitionen (Forschungsprämie, Bildungsprämie, befristete

Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
  2. Absatz 2Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    2. Ziffer 2
      Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus Paragraph 22, Absatz 2, ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen. Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ist nicht zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 13 bis 30. September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, entsprechend anzupassen.
  4. Absatz 4Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (Paragraph 7, des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 Sitzung 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes, ist Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1 363 Euro.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273 Euro.
    4. Ziffer 4
      Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Ziffer eins bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
  5. Absatz 5Körperschaftsteuer, die auf Kapitalerträge und Einkünfte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Wege der Veranlagung gutzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
    3. Ziffer 3
      Die Gutschrift beträgt 25% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Ziffer 3, als zu Unrecht erfolgt.
    5. Ziffer 5
      Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
    6. Ziffer 6
      Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 108 c,, Paragraph 108 d,, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Schlagworte

Grundkapital

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40133315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P24/NOR40133315

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