Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

12.07.1997

Außerkrafttretensdatum

22.01.1998

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1997
§ 26a Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 70/1997

Text

5. TEIL

ERHEBUNG DER STEUER

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
  2. Absatz 2Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (Paragraph 7, des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 6, des GmbH Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 Sitzung Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3 750 S.
    4. Ziffer 4
      Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Ziffer eins bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12056395

Alte Dokumentnummer

N3199763883J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P24/NOR12056395

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