Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0034

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/15/0021 B 21.10.2025

Rechtssatz

Die Abzugsteuer nach Paragraph 99, EStG 1988 stellt, gleich wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dar. Welche der beiden Steuern zur Anwendung kommt, bestimmt sich dabei nach der Rechtsform des Primärschuldners vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 und 3 KStG 1988).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150034.L05