Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG gebührt nur der Ersatz des Aufwandes, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (vgl. etwa VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, mwN). Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt für die von den mitbeteiligten Parteien durch einen öffentlichen Notar eingebrachte Revisionsbeantwortung daher nicht in Betracht.Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG gebührt nur der Ersatz des Aufwandes, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war vergleiche etwa VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, mwN). Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt für die von den mitbeteiligten Parteien durch einen öffentlichen Notar eingebrachte Revisionsbeantwortung daher nicht in Betracht.