Ändert das VwG den Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten (hier von 0,64 Promille auf 0,86 Promille), handelt es sich dabei um eine aufgrund der vom bekämpften Straferkenntnis abweichenden Sachverhaltsfeststellungen notwendig gewordene Richtigstellung des Spruchs nach § 44a Z 1 VStG, wozu das VwG nicht nur berechtigt, sondern unter diesem Aspekt sogar verpflichtet ist.Ändert das VwG den Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten (hier von 0,64 Promille auf 0,86 Promille), handelt es sich dabei um eine aufgrund der vom bekämpften Straferkenntnis abweichenden Sachverhaltsfeststellungen notwendig gewordene Richtigstellung des Spruchs nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wozu das VwG nicht nur berechtigt, sondern unter diesem Aspekt sogar verpflichtet ist.