Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0152

Rechtssatz

Ändert das VwG den Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten (hier von 0,64 Promille auf 0,86 Promille), handelt es sich dabei um eine aufgrund der vom bekämpften Straferkenntnis abweichenden Sachverhaltsfeststellungen notwendig gewordene Richtigstellung des Spruchs nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wozu das VwG nicht nur berechtigt, sondern unter diesem Aspekt sogar verpflichtet ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020152.L04