Werden Ermittlungsfehler der einschreitenden Polizeibeamten bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VStG vor dem VwG in der Regel sanierbar ist. Wird er nicht saniert, kann dies mit dem Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem VwGH releviert werden.Werden Ermittlungsfehler der einschreitenden Polizeibeamten bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß gegen Paragraph 25, Absatz 2, VStG vor dem VwG in der Regel sanierbar ist. Wird er nicht saniert, kann dies mit dem Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem VwGH releviert werden.