Verwaltungsgerichtshof
13.08.2024
Ra 2024/02/0152
Werden Ermittlungsfehler der einschreitenden Polizeibeamten bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß gegen Paragraph 25, Absatz 2, VStG vor dem VwG in der Regel sanierbar ist. Wird er nicht saniert, kann dies mit dem Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem VwGH releviert werden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020152.L02