Gemäß § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder der VwG im Fall ihrer Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dies bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens (VwGH 20.4.2022, Ra 2020/14/0407).Gemäß Paragraph 6, VwGVG haben sich die Mitglieder der VwG im Fall ihrer Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dies bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens (VwGH 20.4.2022, Ra 2020/14/0407).