Bei einer Bewertung nach § 137 BDG 1979, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, kommt es auf die subjektiven Qualifikationen des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers, also auf dessen persönliche Fähigkeiten und ein allfälliges besonderes Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, nicht an (VwGH 29.6.2011, 2008/12/0111).Bei einer Bewertung nach Paragraph 137, BDG 1979, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, kommt es auf die subjektiven Qualifikationen des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers, also auf dessen persönliche Fähigkeiten und ein allfälliges besonderes Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, nicht an (VwGH 29.6.2011, 2008/12/0111).