Das GSpG ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).Das GSpG ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).