Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0015

Rechtssatz

Das GSpG ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J05