Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/10/0032
Entscheidungsdatum
27.03.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
L81509 Umweltschutz Wien
Norm
EURallg
UmweltinformationsG Wr 2001 §2
UmweltinformationsG Wr 2001 §2 Z3
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 litc
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/02/0016 B 28. Jänner 2025 RS 4
Stammrechtssatz
Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten (VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036). Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100032.L02
Im RIS seit
29.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
JWR_2023100032_20250327L02