Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/02/0016 B 28. Jänner 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten (VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036). Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100032.L02