Die fehlende Realisierbarkeit eines Projektes führt zur Widerstreituntauglichkeit der Bewerbung des Projektes. Dies kann auch aus der Rsp. des VwGH abgeleitet werden, wonach es sich erübrigt, wenn sich eines von zwei widerstreitenden Vorhaben in der der Behörde vorliegenden Form als nicht realisierbar erwiesen hat, im Weiteren Einzelbereiche (etwa Grad der Ausnutzung der Wasserkraft, Denkmalschutz, Wirtschaftlichkeit, Fremdenverkehr) zu prüfen, und zwar auch in Bezug auf etwaige Nachteile des anderen Projektes, wenn bei diesem jedenfalls keine gravierenden Mängel hervorgekommen sind (VwGH 8.5.1990, 86/07/0246).