Der Umstand eines Tätigwerdens des Sachverständigen für die Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer Prüfung, ob der Sachverständige unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist, schließt eine Heranziehung durch das Verwaltungsgericht nicht aus (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0037; VwGH 28.6.2017, Ro 2015/07/0036; VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0060).