Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).