Im Hinblick darauf, dass § 5 NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung "notwendigen Kosten" enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist nicht zu erkennen, dass das VwG im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung "notwendigen Kosten" enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist nicht zu erkennen, dass das VwG im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.