Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung "notwendigen Kosten" enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist nicht zu erkennen, dass das VwG im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L09