§ 5 Abs. 1 VStG erweist sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EGMR weder als verfassungswidrig noch als konventionswidrig.Paragraph 5, Absatz eins, VStG erweist sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EGMR weder als verfassungswidrig noch als konventionswidrig.