Anhaltspunkte dafür, dass § 37 Abs. 4 NAG 2005 im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zur Anwendung gelangen sollte, lassen sich weder dem Wortlaut der zitierten Bestimmung noch der Systematik des NAG 2005 entnehmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass Erhebungen gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 im Zuge der Prüfung einer Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren veranlasst bzw. durchgeführt werden (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234; 18.11.2021, Ra 2021/22/0207). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn auch das VwG Erhebungen gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 veranlasst hat (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300).Anhaltspunkte dafür, dass Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zur Anwendung gelangen sollte, lassen sich weder dem Wortlaut der zitierten Bestimmung noch der Systematik des NAG 2005 entnehmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass Erhebungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 im Zuge der Prüfung einer Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren veranlasst bzw. durchgeführt werden vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234; 18.11.2021, Ra 2021/22/0207). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn auch das VwG Erhebungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 veranlasst hat vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300).