Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 erforderlich wäre.Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 erforderlich wäre.