Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0071

Rechtssatz

Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 erforderlich wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220071.L02