Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose (nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose (nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).