Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/16/0024
Entscheidungsdatum
28.11.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §32 Abs2
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0050 B 20. September 2018 RS 2
Stammrechtssatz
Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 13.1.1993, 92/12/0046).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 13.1.1993, 92/12/0046).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160024.L03
Im RIS seit
07.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JWR_2022160024_20241128L03