Verwaltungsgerichtshof
28.11.2024
Ra 2022/16/0024
GRS wie Ra 2018/09/0050 B 20. September 2018 RS 2
Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 13.1.1993, 92/12/0046).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160024.L03