Das Amt für Betrugsbekämpfung ist eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG, unabhängig davon, ob es auch mit der Besorgung anderer Angelegenheiten als denen des Finanzstrafrechtes betraut wurde. § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG konnte daher - verfassungsrechtlich zulässig - eine Zuständigkeit des BFG auch in jenen Fällen vorsehen, in denen das Amt für Betrugsbekämpfung Aufgaben außerhalb des Finanzstrafrechtes besorgt.Das Amt für Betrugsbekämpfung ist eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG, unabhängig davon, ob es auch mit der Besorgung anderer Angelegenheiten als denen des Finanzstrafrechtes betraut wurde. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG konnte daher - verfassungsrechtlich zulässig - eine Zuständigkeit des BFG auch in jenen Fällen vorsehen, in denen das Amt für Betrugsbekämpfung Aufgaben außerhalb des Finanzstrafrechtes besorgt.