Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/13/0013

Rechtssatz

Das Amt für Betrugsbekämpfung ist eine Finanzstrafbehörde im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG, unabhängig davon, ob es auch mit der Besorgung anderer Angelegenheiten als denen des Finanzstrafrechtes betraut wurde. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG konnte daher - verfassungsrechtlich zulässig - eine Zuständigkeit des BFG auch in jenen Fällen vorsehen, in denen das Amt für Betrugsbekämpfung Aufgaben außerhalb des Finanzstrafrechtes besorgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J04