Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht ausgesprochen, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Erteilung von Weisungen zur Herstellung eines schikanefreien Arbeitsplatzes zukommt (VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170; VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004). Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet (VwGH 7.4.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004). Die Wahl der Mittel hiezu steht ihm jedoch frei. Auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ist ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten(VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).