Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dass bzw. aus welchem Grund die Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nicht anzuwenden seien, ist nicht zu erkennen.Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dass bzw. aus welchem Grund die Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nicht anzuwenden seien, ist nicht zu erkennen.