Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0175 E 20. November 2001 VwSlg 15718 A/2001 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dass bzw. aus welchem Grund die Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nicht anzuwenden seien, ist nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090129.L01