Weder ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Asylwerber per se ausgeschlossen (siehe § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG), noch ihnen durch das AuslBG die Aufnahme einer tatsächlich selbständigen Tätigkeit untersagt.Weder ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Asylwerber per se ausgeschlossen (siehe Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG), noch ihnen durch das AuslBG die Aufnahme einer tatsächlich selbständigen Tätigkeit untersagt.