Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0130

Entscheidungsdatum

30.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist vergleiche zu all dem etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170130.L02

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170130_20210730L02

Rechtssatz für Ra 2022/09/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0022

Entscheidungsdatum

03.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0130 E 30. Juli 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist vergleiche zu all dem etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090022.L01

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022090022_20220503L03