Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0130 E 30. Juli 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist vergleiche zu all dem etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090022.L01