Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/07/0061
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform
Norm
B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §36 Abs1
FlVfLG Krnt 1979 §51
FlVfLG Krnt 1979 §85 Abs5
FlVfLG Krnt 1979 §96 Abs1 lita
VwGG §34 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0340 B 11. März 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig. Bei einer Jagdverpachtung können neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein (vgl. VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183). Darüber hinaus ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe an Hand der jeweils konkreten Gegebenheiten und daher nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig. Bei einer Jagdverpachtung können neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein vergleiche VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183). Darüber hinaus ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe an Hand der jeweils konkreten Gegebenheiten und daher nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070061.L01
Im RIS seit
23.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024
Dokumentnummer
JWR_2022070061_20240306L02