Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ra 2022/07/0061
GRS wie Ra 2018/07/0340 B 11. März 2021 RS 2
Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig. Bei einer Jagdverpachtung können neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein vergleiche VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183). Darüber hinaus ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe an Hand der jeweils konkreten Gegebenheiten und daher nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070061.L01