Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0340 B 11. März 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig. Bei einer Jagdverpachtung können neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein vergleiche VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183). Darüber hinaus ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe an Hand der jeweils konkreten Gegebenheiten und daher nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070061.L01